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Durch die Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge aus dem Verbund gemäß § 623 Abs. 2 ZPO entsteht eine selbständige Familiensache im Sinne von § 30 Abs. 2 KostO, so dass der Geschäftswert für das Verfahren betreffend die elterliche Sorge im Regelfall 5.000 DM beträgt. Ein Abweichen von diesem Geschäftswert ist nur möglich, wenn der zu entscheidende Fall nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung für die Verfahrensbeteiligten deutlich von den sonstigen zu entscheidenden Fällen abweicht.
vgl. auch OLG München, FamRZ 2000, 168 FamRZ 2000, 686 [...]